Diese Einkaufsbedingungen (Stand 18.10.2012) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten (nachfolgend der ‘Lieferant’ genannt) und bilden vertraglicher Bestandteil jeder Lieferung vom Lieferanten an die ASSA ABLOY Schweiz. Anderslautende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen namentlich die Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Lieferanten werden von ASSA ABLOY Schweiz ausdrücklich nicht akzeptiert. Sie werden selbst bei Kenntnis nicht vertraglicher Bestandteil einer Lieferung, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
ASSA ABLOY Schweiz Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche und telefonische Abmachungen werden von uns schriftlich bestätigt. Bestellungen die durch elektronische Übermittlung (z.B. E-Mail oder einem Provider durch Web service) ohne Unterschrift versehen sind, gelten ebenfalls als verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung bzw. mit der Lieferung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Spezifikationen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für ASSA ABLOY Schweiz keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, ASSA ABLOY Schweiz über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. Bestellungsannahmen sind ASSA ABLOY Schweiz innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Bestellungsdatum schriftlich oder durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung zu bestätigen, das Ausbleiben der Auftragsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen. Ausnahmen sind Abrufe aus bestehenden Mengenkontrakten sofern sie nicht vom Bestelldatum abweichen. Jede Auftragsbestätigung hat das auf der Bestellung angegebene Lieferdatum und den angegebenen Lieferort zu bestätigen. Abweichungen vom Preis, Quantität oder Qualität gegenüber der Bestellung und spätere Vertragsänderungen sind erst dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich durch ASSA ABLOY Schweiz schriftlich bestätigt wurden.
Die auf der Bestellung aufgeführten Liefertermine sind verbindlich. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant ASSA ABLOY Schweiz dies unverzüglich mitzuteilen und der ASSA ABLOY Schweiz Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen, respektive ASSA ABLOY Schweiz kann dem Lieferanten eine entsprechende Nachfrist setzen. ASSA ABLOY Schweiz behält sich die Geltendmachung eines Verspätungsschadens vor. Teillieferungen oder vorzeitige Auslieferung der Ware sind nur nach Vereinbarung zulässig. Vor Ablauf des Liefertermins ist ASSA ABLOY Schweiz zur Abnahme nicht verpflichtet.
In Bezug auf Regelung und Aufteilung der Pflichten zwischen ASSA ABLOY Schweiz und dem Lieferanten gilt, sofern nichts anderes vereinbart, DDP (INCOTERMS 2010). Wurde die Lieferung nicht mit den erforderlichen Versandpapieren versehen, lagert sie bis zum Eintreffen der ordnungsgemässen Papiere auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Für Beschädigungen während des Transportes infolge ungenügender Verpackung hat der Lieferant aufzukommen. Bestellung und Mengenkontrakt können hiervon abweichende Regelungen enthalten.
Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizulegen: ASSA ABLOY Schweiz Bestell- und Artikelnummer, die genaue Beschreibung des Inhaltes. Auf Verlangen von ASSA ABLOY Schweiz sind auch Brutto- und Nettogewicht anzugeben. Bei Erstbemusterung legt der Lieferant unaufgefordert Messprotokolle der Lieferung bei. Der Lieferant stellt auf Verlangen von ASSA ABLOY Schweiz hin weitere Dokumente aus, wie Test- und Prüfprotokolle, Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen oder Konformitätserklärungen. Bei Frachtsendungen ist dem ASSA ABLOY Schweiz Besteller frühstmöglich eine Versandanzeige gesondert zu übermitteln.
Unter Vorbehalt anders lautender schriftlicher Vereinbarungen werden die eingegangenen Lieferungen von ASSA ABLOY Schweiz innert tunlicher Frist geprüft. Im Allgemeinen werden eine Identitätsprüfung und eine Prüfung auf offensichtliche Mängel vorgenommen.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt. Zusatzkosten sind von ASSA ABLOY Schweiz nur zu bezahlen, sofern ASSA ABLOY Schweiz diesen schriftlich zugestimmt hat. Nachträgliche Preiserhöhungen sind ausgeschlossen, es sei denn, ASSA ABLOY Schweiz stimmt ihnen ausdrücklich und schriftlich zu. Zusätzliche Kosten infolge Bestellungsänderungen können an ASSA ABLOY Schweiz nur eingefordert werden, wenn sie innert 15 Tagen seit Bestellungsänderung schriftlich mitgeteilt und begründet werden und ASSA ABLOY Schweiz ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
Soweit nicht anders vereinbart worden ist, erfolgt die Zahlung innert 60 Tagen netto nach Erhalt der Rechnung und unter Vorbehalt des Richtigbefunds der gelieferten Ware und/oder Dienstleistung. Der Lieferant hat die ASSA ABLOY Schweiz Bestellnummer sowie den Warenursprung jeder Warenposition wiederkehrend auf jeder Rechnung anzugeben. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung seitens ASSA ABLOY Schweiz an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung die Spezifikationen und die Anforderungen gemäss Bestellung erfüllen. Der Lieferant garantiert vollumfänglich, dass die Bestellung bzw. der Auftrag fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Einhaltung aller einschlägigen Normen und allen anwendbaren Gesetzesvorschriften ausgeführt wird. Soweit sich offensichtliche Mängel zeigen, wird ASSA ABLOY Schweiz diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so ist ASSA ABLOY Schweiz berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie anderweitig zu beschaffen. In dringenden Fällen ist ASSA ABLOY Schweiz berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den vom Lieferanten durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 12 Monaten nach Erhalt der Lieferung. Für alle Garantielieferungen oder Garantieleistungen beginnt dieselbe Garantiefrist von neuem zu laufen. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt der Lieferant ASSA ABLOY Schweiz von der daraus resultierenden Schadenersatzpflichten insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. Der Lieferant hat für den Bereich möglicher eigener Produkthaftung eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschliessen und auf Verlangen von ASSA ABLOY Schweiz eine Bestätigung des Versicherers vorzulegen oder Einsicht in die Police zu gewähren. Der Lieferant ist verpflichtet, ASSA ABLOY Schweiz die Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von ASSA ABLOY Schweiz durchgeführten Rückrufaktion ergeben, sofern ein solcher Rückruf Folge eines Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware ist. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen wird ASSA ABLOY Schweiz den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und dem Lieferanten die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Verwertung der Ware durch ASSA ABLOY Schweiz keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt ASSA ABLOY Schweiz und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von ASSA ABLOY Schweiz übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiss oder im Zusammenhang mit dem vom Lieferanten hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
Der Lieferant unternimmt alles Erforderliche, um eine Qualitätssicherung der zu liefernden Produkte sicherzustellen. Bestimmte Qualitätsvorgaben (z.B. Normen, Zeichnungen, Spezifikationen, Produktvorgaben) sind vom Lieferanten unbedingt einzuhalten. Ist für den Lieferanten die Unrichtigkeit oder die Gefahrenträchtigkeit bestimmter Vorgaben erkennbar, hat er ASSA ABLOY Schweiz umgehend schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. ASSA ABLOY Schweiz ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben und die Durchführung der erforderlichen und vereinbarten Qualitätssicherungsmassnahmen regelmässig auch in den Räumen des Lieferanten und nach rechtzeitiger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant gewährt hierfür den notwendigen Zugang zu den Produktionsanlagen und Einsicht in seine Qualitätssicherungsunterlagen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Resultate der Qualitätssicherungsmassnahmen, wie Messprotokolle, Prüfnachweise und kundenspezifischen Anforderungen etc. über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren aufzubewahren. Der Lieferant hat für die Lieferungen und Produkte sämtliche Dokumentationen, gemäss der für deren Zweckbestimmung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen und aufzubewahren. ASSA ABLOY Schweiz hat ein jederzeitiges Einsichtsrecht in diese Unterlagen. Allfällige Änderungen im Herstellprozess schriftlich mitzuteilen und können erst nach erfolgreicher Erstmusterprüfung in Serie umgesetzt werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, nach den jeweils vereinbarten einschlägigen ISO-Normen zertifiziert zu sein oder ggf. ein anderes jeweils vereinbartes Qualitätsmanagementsystem und -verfahren vorzuhalten. Der Lieferant hält sich an das Nachhaltigkeitsprogramm und -prozesse von ASSA ABLOY in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Lieferant hält sich an den Verhaltenskodex für Geschäftspartner und das Lieferantenhandbuch von ASSA ABLOY in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Produkte müssen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Richtlinien, einschließlich geltender Exportkontrollgesetze, Auflagen und Lizenzierungsregeln, relevanter Sicherheitsbestimmungen und Umweltauflagen hergestellt und/oder geliefert werden. Dies gilt ebenfalls für alle Vereinbarungen mit Logistik- und Transportunternehmen sowie für den Transport von Gefahrgütern. In den Spezifikationen kann vom Lieferanten ausdrücklich gefordert werden, andere und/oder zusätzliche Normen und Vorschriften zu erfüllen.
Der Lieferant garantiert die Konformität aller Produkte mit der Richtlinie 2015/863/EU („RoHS3“) in Ergänzung zu Anhang II der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS 2“) sofern anwendbar unter Anwendung der festgelegten Ausnahmen, die dem Käufer schriftlich mitzuteilen sind. Nichtkonforme Produkte können vom Käufer auf Kosten des Lieferanten zurückgewiesen und an diesen zurückgeschickt werden. Die Konformität der Produkte gemäß RoHS ist auf Anfrage des Käufers vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Der Käufer hat das Recht, Einsicht in die Dokumentation der Einhaltung von RoHS zu verlangen inklusive der Konformitätserklärung.
In dem Umfang, in dem Produkte oder Substanzen, die in den Produkten enthalten sind, unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) fallen, bestätigt der Lieferant, dass die Produkte oder Substanzen, die für die Herstellung der Produkte verwendet werden, mit REACH im Einklang stehen. Weiterhin bestätigt der Lieferant, dass Produkte und Substanzen in dem unter REACH erforderlichen Umfang, zeitnah für den Käufer (vor-) registriert werden und für die Verwendung des Käufers (vor-) registriert bleiben, sodass der Käufer jederzeit als nachgelagerter Verwender im Einklang mit REACH agiert. In dem Umfang wie Produkte oder Substanzen, die in den Produkten enthalten sind genehmigungspflichtig unter REACH sind, wird der Lieferant dafür Sorge tragen, dass die Genehmigung rechtzeitig erfolgt und aufrechterhalten wird. Auf Verlangen des Käufers wird der Lieferant eine schriftliche Bestätigung der (Vor-) Registrierung senden oder, sofern relevant, eine Bestätigung der Registrierung und Genehmigung von in Produkten enthaltenen Substanzen, die dem Käufer verkauft oder angeboten werden. Der Lieferant ist für alle Informationen im Zusammenhang mit den an den Käufer verkauften oder angebotenen Produkten gemäß REACH verantwortlich. Alle hiermit nicht im Einklang stehenden Produkte können vom Käufer auf Kosten des Lieferanten zurückgewiesen und an diesen zurückgeschickt werden.
Der Lieferant hält sich an die Informationssicherheitsrichtlinie von ASSA ABLOY und die darin enthaltenen Anforderungen, die dem Lieferanten auf Anfrage vom Käufer zugänglich gemacht werden und von Zeit zu Zeit geändert werden. Der Lieferant stellt sicher, dass sich auch von ihm beauftragte Unterauftragnehmer daran halten.
Die Parteien sind zur Einhaltung des Datenschutzes nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, jeweils selbst verantwortlich. Sofern der Lieferant gemäß dem Vertrag personenbezogene Daten im Auftrag des Käufers verarbeitet, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Jegliche Verletzung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung und anwendbarer Gesetze zum Datenschutz durch den Lieferanten wird als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die eine Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien ASSA ABLOY Schweiz für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Beigestelltes Material bleibt das Eigentum von ASSA ABLOY Schweiz. Es ist als solches getrennt und bestimmungsgemäss zu lagern und spezifisch zu kennzeichnen als ASSA ABLOY Schweiz Eigentum. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für ASSA ABLOY Schweiz; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für ASSA ABLOY Schweiz verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von ASSA ABLOY Schweiz und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend durch den Lieferanten zu verpflichten.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen unterliegen Schweizer Recht unter Ausschluss der Bestimmungen im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht). Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage entstehen, ist das Handelsgericht Zürich zuständig.